Ein nicht geeichter Wasserzähler kann genügen

Für die Betriebskostenabrechnung werden unter anderem auch die Verbrauchswerte für Wasser benötigt. Die Verwalter einer Wohnlage in Bautzen verwendeten für ihre Abrechnung Werte der Wasseruhren der einzelnen Wohnungen.
Diese Geräte waren allerdings nicht geeicht, was zwei Mieter zum Anlass nahmen, die Zahlung einer sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlung zu verweigern. Die Messwerte seien – ohne Eichung der Geräte – gesetzlich nicht verwertbar, so die Argumente der Mieter.

Der BGH (Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10) entschied den Präzedenzfall jetzt folgendermaßen:
Vermieter können die Werte ungeeichter Geräte zwar verwenden, allerdings komme den von einem solchen Messgerät abgelesenen Werten die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu, so das Gericht. Der Vermieter müsse notfalls auf andere Art beweisen, dass die Messwerte zutreffend sind.
In diesem Fall legte der Verwalter für die Wasseruhren die Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vor, aus der hervorging, dass die Messtoleranzgrenzen durch die Zähler eingehalten wurden, das genügte. Die Vorschriften des Eichgesetzes ständen einer Verwendung der Messwerte nicht entgegen, so der BGH.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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