Pflichtteilsentziehung wegen Trunksucht?

I. Einleitung


§ 2333 Nr. 5 BGB stellt klar, dass dem Abkömmling der Pflichtteil dann entzogen werden kann, wenn dieser einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. Nun könnte man daraus schlussfolgern, dass der zu Trunksucht neigende enterbte Abkömmling seinen Pflichtteilsanspruch ebenfalls verlustig wird. Dass dies nicht ganz einfach beantwortet werden kann, soll der nachfolgende Kurzaufsatz aufzeigen.

Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers zumindest "einen Mindestwertanteil am Nachlass" zu sichern und den nächsten Verwandten sowie dem Ehegatten den Kern ihres jeweiligen gesetzlichen Erbrechts zu garantieren. [1]

Daher kollidiert das Pflichtteilsrecht mit dem Familienerbrecht und der ebenfalls gesetzlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers. Einerseits würde die Abschaffung des Pflichtteilsrechts gegen die in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Erbrechtsgarantie verstoßen, da der unentziehbare Anspruch der nächsten Angehörigen auf die Teilhabe am Nachlass verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießt. Andererseits steht die Testierfreiheit des Erblassers ebenfalls unter Verfassungsschutz, jedoch beschränkt durch die Erbrechtsgarantie des Pflichtteilsberechtigten.

Wie das Pflichtteilsrecht konkret ausgestaltet wird, untersteht dem Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers. Dies gilt auch für die in § 2333 Nr. 1 - 4 BGB abschließend aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe.

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II. Zu den einzelnen Voraussetzungen


Was § 2333 Nr. 5 BGB anbelangt, so setzt dieser Tatbestand im Unterschied zu den anderen Alternativen voraus, dass die Handlungen des enterbten Abkömmlings zur Verletzung der Familienehre führt. Danach soll vom Pflichtteil ausgeschlossen werden, wer den guten Namen der Familie untergräbt oder sich durch seinen unsittlichen Lebenswandel von dem Familienband gelöst hat, wobei zusätzlich noch das Verschulden des Ausgeschlossenen hinzukommen muss. [2]

Damit hat der Tatbestand des § 2333 Nr. 5 BGB mit zwei Problematiken zu kämpfen:

Zum einen unterliegt die Voraussetzung "ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel" der ständigen Veränderung und damit dem Wandel der herrschenden Moralmaßstäbe; zum anderen ist dem Ausgeschlossenen ein Verschulden bzw. eine Vorwerfbarkeit nur sehr schwer nachzuweisen. Obwohl seine Handlung die Familienehre verletzen muss, bedeutet dies nicht, dass die rechtliche Beurteilung des Verhaltens allein aus der Sicht des Erblassers oder einzelner Familienmitglieder zu erfolgen hat, sondern sich vielmehr nach den objektiven und damit allgemeinen Wertvorstellungen richtet. [3]

1. Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel

Als Lebenswandel definiert der Gesetzgeber ein dauerndes, auf einem Hang beruhendes Verhalten. Dies bedeutet, dass Einzelhandlungen hiervon nicht erfasst sind. Zudem muss dieser wider den Willen des Erblassers erfolgen.

Versucht man die Trunksucht unter diesen Begriff zu subsumieren, so genügt der übermäßige Alkoholgenuss, der ab und an vorkommt nicht. [4] Vielmehr spricht die Rechtsprechung und Rechtslehre von einer sog. unverbesserlichen Sucht. Was darunter allerdings zu verstehen ist, wird nicht definiert und unterliegt daher einer im Einzelfall zu betrachtenden Auslegung. Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, so ist mit unverbesserlich die bewusst ausgeübte, sich immer wiederholende Handlung gemeint. Das heißt, der Trunksüchtige geht bewusst seiner Neigung nach, ständig Alkohol zu trinken.

Ob dieses Verhalten sich in negativer Weise auf die Familienehre auswirkt, ist nach der Gesamtlage des Einzelfalles zu beurteilen, das heißt in seiner Gesamtheit nach Art und Umfang abzuwägen. Berücksichtigt wird hierbei nicht nur die konkrete Lebensführung des Erblassers und seiner Familie, sondern auch deren Ehr- und Sittenverständnis. [5]

Selbstverständlich kann ein Entziehungsgrund schon gar nicht vorliegen, wenn der Erblassers selbst einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder gar einen Abkömmling zu einem derartigen Lebenswandel durch sein schlechtes Beispiel verleitet hat.

2. Verschulden des Pflichtteilsberechtigten

Aufgrund dessen, dass die Pflichtteilsentziehung eine Sanktion darstellt und damit Strafcharakter hat, kann ein zur Entziehung führender ehrloser und unsittlicher Lebenswandel nur dann bejaht werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte diese Art von Lebensführung auch zu verantworten hat, ihn also ein Verschulden trifft.

Die Rechtsprechung fordert hierfür, dass "nicht nur der äußere Tatbestand des Entziehungsgrundes bewiesen werden muss, sondern auch das Verschulden des Pflichtteilsberechtigten einschließlich dessen Verantwortlichkeit bzw. Schuldfähigkeit, weil die Bestrafung mit Pflichtteilsentzug gemäß § 2333 Nr. 5 BGB ein subjektives Verschulden voraussetzt". [6] Daraus wird schlussgefolgert, dass bei einer starken Neigung des Pflichtteilsberechtigten zu übermäßigem Alkoholgenuss kaum ausgeschlossen werden könne, dass dieser auch während der gesamten Zeit nur vermindert verantwortlich sei. Zwar schließe die verminderte Zurechungsfähigkeit die Schuld nicht aus, jedoch lägen in diesem Falle aber die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 5 BGB nicht vor.

Genau diese Schlussfolgerung macht es so schwer, dem Trunksüchtigen sein Recht auf den Pflichtteil zu verwehren.

Die hierzu im Jahre 1968 ergangene Rechtsprechung stützte ihre Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen und der einzelnen Abwägungsgesichtspunkte auf den zu jener Zeit noch geltenden § 43 EheG.

Früher galt im Scheidungsrecht noch das Verschuldensprinzip, welches zwischenzeitlich durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde. Die Rechtsprechung übertrug bei seiner Entscheidung die Wertungskriterien für die Verschuldensfrage hinsichtlich der Eheverfehlung auf die Verschuldensfrage hinsichtlich der Trunksucht des Pflichtteilsberechtigten.

Die Parallele, die das Gericht hierbei zog, war, dass die Minderung der Zurechnungsfähigkeit wie in der Eheverfehlungsfrage auch beim Pflichtteilsrechtberechtigten dazu führen kann, dessen Verhalten milder zu bestrafen und daher einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel iSd § 2333 Nr. 5 BGB zu verneinen.

Es fragt sich, ob diese Auffassung in der heutigen Zeit noch Bestand haben kann. Hiergegen könnte sprechen, dass mit der Novellierung bzw. Reform des Familienrechts die Schuldfrage bei der Scheidung schon seit längerer Zeit abgeschafft wurde. Daraus jedoch automatisch die Schlussfolgerung zu ziehen, auch beim Pflichtteilsberechtigten die Schuldfrage auszuschließen, wäre bereits deswegen verfehlt, da die Pflichtteilsentziehung im Gegensatz zu nun aufgehobenen Eheverfehlungsfrage nach wie vor besteht, Strafcharakter hat und eine Sanktion ohne Feststellung der Schuldfrage gegen die grundrechtlich geschützte Erbrechtsgarantie verstoßen würde. Demzufolge verbleibt es bei der Schuldfrage und somit auch bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit.

Betrachtet man die medizinische Definition der Alkoholsucht, so wird darunter der suchtmäßige Abusus alkoholischer Getränke mit daraus resultierenden körperlichen und seelischen Folgen verstanden. [7] Ferner definiert man im Allgemeinen die Sucht als ein bestimmtes Verhaltensmuster, das nach wachsendem und unwiderstehlichem Verlangen nach bestimmten Gefühls- und Erlebniszuständen strebt.

Da die Alkoholsucht zugleich auch als Alkoholkrankheit bezeichnet wird, fällt es nun in die Abwägung bzw. Würdigung des Gerichts, ob der Pflichtteilsberechtigte seine Trunksucht bzw. Alkoholkrankheit verschuldet hat.

Ist der Pflichtteilsberechtigte bereits alkoholabhängig bzw. trunksüchtig, so kann hier wohl kaum ein Verschulden nachgewiesen werden, wenn er seinem Drang nachgeht, zumal er bereits aufgrund seiner Sucht als vermindert schuldfähig angesehen wird. [8]

Demzufolge kann von einer zur Pflichtteilsentziehung führendem Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Folge seines übermäßigen Alkoholkonsums zu verantworten hat, d.h. die Entstehung einer Alkoholsucht bewusst in Kauf genommen hat.

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III. Zusammenfassung


Möchte der Erblasser den Pflichtteil eines Berechtigten nach § 2333 Nr. 5 BGB entziehen, so müssen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

- Der bewusst ausgeübte Alkoholgenuss muss nach objektiven Gesichtspunkten gegen das Ehr- und Sittenverständnis der Familie des Erblassers verstoßen.

- Der Pflichtteilsberechtigte muss die Möglichkeit einer später eintretenden Alkoholsucht bewusst in Kauf genommen haben.

- Zum Zeitpunkt des Erbfalles muss der übermäßige Alkoholgenuss bzw. die spätere Trunksucht weiterhin bestehen.



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[1] Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 2303 RN 1; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., Überblick v. § 2303 RN 1.
[2] OLG Düsseldorf NJW 1968, 944.
[3] Gotthardt in FamRZ 1987, 757, 762; Kanzleiter in DnotZ 1984, 22, 23; Lange-Kuchinke in § 32 Fn. 666.
[4] RG LZ 1923, 449, 450; RGRK-Johannsen RN 10.
[5] RG JW 1929, 2707; BGH WM 1973, 543.
[6] OLG Düsseldorf, AZ 7 U 128/66
[7] Roche, Lexikon Medizin, 4. Aufl.; Urban Fischer Verlag, München 1999.
[8] ähnlich auch OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.02.19968; NJW 1969, 944 (945).

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