Rechtsmangel bei abweichender Teilungserklärung

Leitsatz:

Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.

Leitsatz des Gerichts:
BGH, V ZR 217/02, Urteil vom 26.09.2003

Vorliegend hatten die Erwerber einer Eigentumswohnung diese mit der Maßgabe erworben, dass der über eine Innentreppe erreichbare Speicher und eine Dachterrasse miterworben werden. Bei der Angabe der Wohnfläche war dieser Raum im Speicher ebenfalls mitausgewiesen worden und wurde von den Voreigentümern als Schlafzimmer genutzt. Als sich der Erwerber wegen eines defekten Heizkörpers an den Verwalter der WEG wandte, wandte dieser ein, dass der Speicherraum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe und dass auch eine Baugenehmigung nicht vorliege. Die nachträglich beantragte Baugenehmigung war von der Behörde zurückgewiesen worden.

Während die Vorinstanzen die Klage der Erwerber auf Zahlung von rd. € 67.000,00 zurückgewiesen hatten, weil im Kaufvertrag ein Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel enthalten war, gab der BGH den Erwerbern recht.

Entgegen den Vorinstanzen geht der BGH davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Sachmangel, sondern um einen Rechtsmangel handelt. Die Verkäufer seien wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dafür ersatzpflichtig, dass das Speichergeschoss auch nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Diesen Mangel hätten die Verkäufer auch erkennen und den Erwerbern mitteilen müssen.

Es komme auch nicht darauf an, dass die Miteigentümer die Nutzung des Speichers als Wohnraum derzeit dulden würden. Der Mangel sei gleichwohl vorhanden. Es könne nur durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer erreicht werden, dass die Erwerber dauerhaft den Speicherraum auch als Wohnraum nutzen dürften.


Ludwig Zürn


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