Leitsätze des Verfassers:
1. Der Käufer einer Eigentumswohnung darf erwarten, dass sich hinter einer verschlossenen Türe im Keller ein raumhoher Abstellraum befindet.
2. Ist der Raum hinter der Kellertür nicht raumhoch, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen (hier: 2,72 m² x € 801,71)
Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 29.09.2003, 4 C 3382/02, nicht rechtskräftig
Der vorliegende Fall ist sowohl im Bereich des Verkaufs von Eigentumswohnungen interessant, wie auch für den Fall der Vermietung von Wohnungen. Die Verkäuferin hatte die von ihr in einer Zwangsversteigerung erworbene Wohnung selbst nie bewohnt oder genutzt, weil sich ihre privaten und geschäftlichen Interessen nach dem Erwerb geändert hatten und veräußerte daher die Wohnung weiter. Aus diesem Grund war der Verkäuferin auch nicht bekannt, dass im Rahmen der Aufteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft Kellerräume getauscht worden waren. Dem Käufer war nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Tür gezeigt worden, hinter welcher sich der Abstellraum befinden sollte. Demgegenüber befand sich der zur Wohnung gehörende Abstellraum hinter einer anderen, kleineren Tür.
Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Käufer einer Wohnung erwarten dürfe, dass hinter einer raumhohen Tür sich auch ein raumhoher Abstellraum befände, während im vorliegenden Fall hinter der Tür ein Versprung von rd. 1,2 m stattfand, wodurch der dahinterliegende Abstellraum nur noch in gebückter Haltung begangen werden kann.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Verkäufer einer Wohnung - wie auch wohl ein Vermieter - ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass hinter einer raumhohen Tür sich gerade kein raumhoher Abstellraum befindet. Nicht der Käufer müsse sich informieren, sondern der Verkäufer müsse aufklären. Das Amtsgericht ging ohne weiteres davon aus, dass es einen Mangel darstelle, wenn ein Raum hinter einer Tür nicht raumhoch ist. Das Amtsgericht sprach daher einen Schadenersatz über € 2.180,00 zu. Gegen die Entscheidung ist Berufung zum Landgericht Heilbronn eingelegt.