Der Auftraggeber eines Reihenendhauses kann vom Bauunternehmer den Ersatz der Kosten für die Unterbringung in einem Hotel verlangen, wenn aufgrund fehlerhaften Estrichs Risse in den Fußbodenfliesen entstanden sind und die Auftraggeber während der Sanierung in einem Hotel untergebracht werden mussten.
BGH Urteil vom 10.04.2003, VII ZR 251 / 02, WuM 2003 / 472
Wegen fehlerhafter Einbringung eines Estriches durch den Bauunternehmer waren die "Häuslebauer" gezwungen, für die Dauer der Sanierungsarbeiten in eine Hotel umzuziehen und hatten Kosten für den Austausch des Fliesenbodens, Malerarbeiten, Auslagerung für Mobiliar, Demontage der Küche etc, insgesamt rund € 50.000,00 vom Bauunternehmer verlangt.
Der BGH hatte - wie auch die Vorinstanzen - den Bauherren darin Recht gegeben, daß sie den Ersatz der entsprechenden Schäden vom Bauunternehmer verlangen können, weil ohne den vorübergehenden Auszug eine Sanierung des Wohnhauses nicht sinnvoll möglich gewesen wäre. Entsprechende Sachverständigengutachten hatten bestätigt, daß ohne einen Auszug der Familie der Bauherren für etwa drei Wochen, insbesondere auch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Bewohner, eine sachgerechte Sanierung nicht möglich gewesen wäre.
Den Bauherren bleibt zu wünschen, daß der Bauunternehmer weiter solvent ist und daß sie ihren Zahlungsanspruch auch durchsetzen können.