Schallschutzmängel in der Wohnungseigentumsanlage

1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an dem einfachen Schallschutz, sondern Anforderungen der DIN 4109 (1962) an dem "erhöhten Schallschutz".

2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlicher denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten–Nutzen–Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.

3. Nimmt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen anfänglich mängelbehafteten Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnungseigentumsanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmaßnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichbodens entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.

OLG Schleswig: 2 W 144/02, Beschluss vom 05.08.2003

Ein sehr häufig vorkommender Streitpunkt innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wechselseitigen Vorwürfe, anderer Eigentümer oder Mieter seien zu laut und nicht selten wird dann auch in Frage gestellt, ob und in wieweit Schallschutzmaßnahmen einer besonderen Situation herbeiführen können und wieweit die Gemeinschaft dafür verantwortlich ist, einer Verbesserung des Schallschutzes herbeizuführen.

Welcher Schallschutz im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage geschuldet war, richtet sich nach der DIN 4109 in der jeweils im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Fassung. Dieser Standard kann vom einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft angefordert werden und nicht mehr. Es kann also keine sogenannte Modernisierung der Instandsetzung auf ein Niveau des Schallschutzes verlangt werden, der einer aktuelleren Fassung der DIN 4109 entspricht.

Soweit wie vorliegend ein dem Stand der Technik widersprechender Zustand hinsichtlich des Schallschutzes über etwa 20 Jahre hingenommen wird, sei der tatsächliche Verwaltungszustand der Gemeinschaft derart vorgeprägt, dass eine vollständige Beseitigung auch anfänglicher Trittschalldämmungsmängel nicht mehr ohne weiteres begehrt werden kann. Ein vernünftig denkender Alleineigentümer würde in einer solchen Situation nur bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen oder bei schweren Beeinträchtigungen eine Beseitigung der ursprünglichen Mängel vornehmen.

Wegen weiterer Tatsachen und Feststellungen hat das OLG den Rechtsstreit zurückverwiesen, damit durch Gutachten festgestellt wird, welche kostengünstigen Maßnahmen zur Verbesserung des Trittschalles getroffen werden können.


Ludwig Zürn


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