Schnäppchen in der Zwangsversteigerung

Häufig bietet sich die Möglichkeit, in der Zwangsversteigerung günstig ein interessantes Objekt zu ersteigern. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, damit der Ersteigerer keine bösen Überraschungen erlebt:

1. Vor der Versteigerung kann das Gutachten des Sachverständigen bei Gericht eingesehen werden. Dies sollte auf jeden Fall vor dem Versteigerungstermin erfolgen, um Einzelheiten über das Objekt in Erfahrung zu bringen. Beim Gutachten sollte auch darauf geachtet werden, ob eine Besichtigung innerhalb der Räume stattgefunden hat. Diese wird vom Sachverständigen teilweise nicht durchgeführt, weil der Schuldner niemanden in das Objekt hineinlässt.

2. Trotz Einsichtnahme in das Gutachten sollte das Objekt auf jeden Fall nochmals von außen und nach Möglichkeit auch von innen besichtigt werden, weil zwischen Gutachten und Versteigerungstermin oft viele Monate verstreichen können.

3. Des weiteren sollte das Grundbuch und das Baulastenverzeichnis sowie die Bauakte vom Interessenten eingesehen werden. Soweit das Objekt vermietet ist, sollten auch die Mietverträge eingesehen werden, um über Besonderheiten Kenntnis zu erlangen.

4. Soweit der Interessent den Zuschlag erhält, hat er für das Objekt keinerlei Gewährleistungsrechte. Mängel müssen also vom Ersteigerer in Kauf genommen werden.

5. Zum Gebot selbst kommen noch weitere Kosten hinzu, insbesondere 4 % Zinsen vom Tag des Zuschlages an auf die Restzahlung des Angebotspreises, 3,5 % Grunderwerbsteuer und etwa ein halbes Prozent Gerichtskosten zuzüglich der Kosten für die Eintragung in das Grundbuch. Diese Kosten sollten bei der Ersteigerung mitkalkuliert werden.

6. Soweit Wohnraummietverhältnisse bestehen, müssen diese nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften grundsätzlich übernommen werden. Soweit der Ersteigerer selbst einziehen möchte, kann er wegen Eigenbedarfs kündigen oder die weiteren nach dem Gesetz ihm zustehenden Kündigungsgründe geltend machen.

Soweit der Eigentümer selbst in dem Objekt wohnt, besteht gegen ihn nach dem ZVG ein Anspruch auf Räumung

7. Soweit der Ersteigerer nicht selbst bei der Zwangsversteigerung in Erscheinung treten möchte und einen Vertreter entsendet, ist wichtig, dass der Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht bei sich führt. Ansonsten wären dessen Erklärungen in der Bietstunde unwirksam.

Interessante Versteigerungsobjekt erfährt man nicht nur über den Aushang beim Amtsgericht sowie die regelmäßigen Veröffentlichungen in der Tageszeitung, sondern darüber hinaus auch aus einem Versteigerungskalender im Internet. Interessant ist auch die Möglichkeit, die eigene Hausbank nach sogenannten "notleidenden Objekten" zu befragen. Dabei besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, über die Bank direkt ein Zwangsversteigerungsobjekt zu kaufen, bevor es zur Zwangsversteigerung und damit zu weiteren Kosten kommt.


Ludwig Zürn


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