Die Falle der Schriftform bei Mietverträgen

Nach dem Gesetz bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird diese Form nicht eingehalten, so gilt der Vertrag - unabhängig von etwa in dem Vertrag getroffenen anderen Regelungen - als für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann auch bei einer vorgesehenen Befristung gekündigt werden. Der Bundesgerichtshof hat seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 vielfältige Varianten der Vorschrift über die Schriftform bei Mietverträgen behandelt. In einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2000, XII ZR 179/98, war ausgeurteilt worden, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht ausreichend ist, wenn Mietvertragsparteien im Rahmen einer Korres­pondenz, also in einem Briefwechsel, eine Änderung des Mietvertrags zu we­sentlichen Punkten vereinbaren. Es sei nicht ausreichend, dass die unter­schriebenen Urkunden nur die Willenserklärung einer Partei enthalten und sich die Willensüberstimmung erst aus der Zusammenfassung von zwei Ur­kunden ergeben. Ein solcher Vertragsschluss durch Briefwechsel würde das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht erfüllen. Dies habe zur Folge, dass jede Partei den Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen könne.

Diese und die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und weiterer Urteile zur Schriftform sorgen bei Mietern und Vermietern immer wieder für Überraschungen. Beide Seiten können den Mietvertrag kündigen, wenn Teile der Mietsache nicht explizit im schriftlichen Mietvertrag aufgenommen worden sind, beispielsweise Stellplätze, Schaukästen und Nebenräume. Nicht ausrei­chend wäre auch, wenn über Teile der Miete oder Nebenkosten lediglich mündliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen im Rahmen eines Brief­wechsels getroffen wurden. Dies veranlasst immer mehr Mieter dazu, sich aus unbequemen Mietverträgen zu lösen, also insbesondere, wenn die Miete erhöht erscheint. Umgekehrt hat der Vermieter die Möglichkeit, lästige Mieter loszuwerden. Beide Seiten sollten daher bei Abschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses darauf achten, dass eine für einen Mietvertrag wesentlichen Erklärungen auch schriftliche dokumentiert und mit der ursprünglichen Ver­tragsurkunde verbunden werden. Geschieht dies nicht, laufen beide Seiten Gefahr, dass der andere Vertragspartner sich aus dem Vertragsverhältnis löst.


Ludwig Zürn


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