Nach einer Entscheidung des BGH vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, bleiben die Sorgfaltspflichten eines mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten auch dann auf hohem Niveau, wenn die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherren selbst vergeben werden.
Zwar sei der die Bauaufsicht führende Architekt nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Diese müsse die Arbeiten jedoch in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen fachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß mit einem hohen Mängelrisiko behaftet sind, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gelte auch dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten erstellt werde, sondern nach den Vorgaben eines Dritten. Einfache Anhaltspunkte für Mängel würden bereits ausreichen, dass der Architekt verpflichtet sei, eine besondere Aufmerksamkeit den Baumaßnahmen zu widmen.