Steueroptimale Erbfolgeregelung

I. Bedeutung der Erbschaftssteuer in der Nachfolgegestaltung


Die Angst, sich über den eigenen Tod Gedanken zu machen, kann viele Nachteile bringen. Einer davon ist sicherlich, dass man seine Erbfolge ungeregelt lässt.

Unverständlicher Weise gehen immer noch viele Menschen davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge alles zufriedenstellend regelt und einem die eigene Arbeit an der Nachfolgplanung abnimmt. Dieser Gedankengang trägt der Gefahr einer hierdurch entstehenden Erbengemeinschaft nicht ausreichend Rechnung. Denn wie schon § 2042 BGB verdeutlicht, ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung und damit Zerschlagung des Vermögens gerichtet. Befindet sich unter den Erben auch noch ein Minderjähriger, so kann dessen Amtsvormund eine in aller Interessen erfolgende Erbauseinandersetzung erschweren. Ganz zu schweigen von den Schwierigkeiten, die entstehen, wenn der Nachlassgegenstand eine Gesellschaft oder ein Betrieb ist. Denn das Recht zur gemeinsamer Nachlassverwaltung bewirkt nicht selten den totalen Stillstand des Betriebes.

Besonders tragisch ist auch, dass das lang erarbeitete und bereits mehrfach besteuerte Vermögen abermals der Erbschaftssteuer zum Opfer fällt und der Familie oder anderen Begünstigten neben dem Verlustschmerz auch noch finanzielle Sorgen bereitet.

Dabei bietet gerade eine geschickte Nachfolgegestaltung zahlreiche Möglichkeiten, dem Fiskus ein "Schnäppchen" zu schlagen und seine "Nachfolger" nicht auch noch mit Erbschaftssteuerzahlungen zu belasten.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden folgende Freibeträge gewährt:


Verwandtschaft  Steuerklasse
bei Erbschaft 
Steuerklasse
bei Schenkung 
Freibetrag
(in Euro) 
Ehegatte  307.000 
Kinder, Stiefkinder  205.000 
Enkel, deren Eltern verstorben sind  205.000 
(Ur-)Enkel  51.200 
Eltern  II  51.200 
(Ur-)Großeltern  II  51.200 
Geschwister  II  II  10.300 
Neffen, Nichten  II  II  10.300 
Schwiegerkinder, Schwiegereltern  II  II  10.300 
Stiefeltern  II  II  10.300 
Geschiedene  II  II  10.300 
Verlobte  III  III  5.200 
Lebensgefährten  III  III  5.200 
Alle anderen  III  III  5.200 

Die Erbschaftssteuer setzt zunächst die Bereicherung einer Person von dem Vermögen einer anderen voraus. Damit hat sie den Charakter einer Erbanfallsteuer, das heißt, sie fällt bei jedem einzelnen Erbgang an.

Nach § 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftssteuer (=Schenkungssteuer) :
1. der Erwerb von Todes wegen,
2. die Schenkung unter Lebenden,
3. die Zweckzuwendung,
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt.

Wie viel eine Person an Erbschaftssteuer zu entrichtet hat, ergibt sich nach folgender Berechnung:

- Zunächst ist der steuerpflichtige Erwerb mit früheren Erwerben zu addieren, sofern sie innerhalb der letzten 10 Jahre von der gleichen Person als Schenker/Erblasser als mehrere Vermögensvorteile anfallen,
- von dem berechneten Wert ist sodann der Freibetrag (vgl. Tabelle) abzuziehen und anschließend
- auf den ermittelten Wert der Steuersatz anzuwenden.

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II. Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten / Steuersparmodelle


Im Folgenden sollen einige Beispiele aufgezeigt werden, wie man durch eine geschickte Nachfolgegestaltung die Steuerbelastung deutlich reduzieren kann:

1. Steuerminderung durch lebzeitige Übertragung

Eine durchaus gängige Variante ist die Ausnutzung der oben aufgezeigten Freibeträge durch lebzeitige Übertragung von Vermögensteilen. Da die Freibeträge im Zehn-Jahres-Rhythmus ausgeschöpft werden können, sollte das zu übertragende Vermögen dementsprechend aufgeteilt werden.

Der Vorteil einer Übertragung des aufgeteilten Vermögens mit der "warmen Hand" zeigt folgendes Beispiel:

Ein Ehepaar möchte seiner Tochter von ihrem gemeinsamen Vermögen ein Betrag in Höhe von € 800.000,- übertragen. Wenn lediglich die Mutter den Betrag überträgt, so erhält die Tochter abzüglich des Freibetrages in Höhe von € 205.000,- einen zu versteuernden Betrag von € 595.000,-. Der Steuersatz der Tochter in Steuerklasse I beträgt 15 % und ergibt ein Steuerbetrag in Höhe von € 89.250,--.

Damit erhält die Tochter "lediglich" € 710.750,-- wohingegen dem Finanzamt ein Betrag in Höhe von € 89.250,-- "verschenkt" wurde.

Wenn beide Ehepartner Eigentümer des übertragenen Vermögens sind, so lässt sich die Steuer nochmals mindern, wenn beide Eltern ihrer Tochter jeweils € 400.000,00 schenken. Dies würde einen zweifachen Freibetrag in Höhe von insgesamt 2 X € 205.000,00 = € 410.000,00 ergeben, so dass der zu versteuernde Erwerb nur noch € 390.000,00 betragen würde. Die Erbschaftssteuer in Höhe von 15 % betrüge danach lediglich € 58.500,00.

Die Tochter erhält somit € 741.500,--. Dies ergibt zur oberen Variante eine Steuerersparnis in Höhe von € 30.750,--.

Um die Zehn-Jahres-Möglichkeit so oft wie möglich auszuschöpfen, empfiehlt sich, möglichst früh mit der Vermögensübertragung zu beginnen.

Selbstverständlich sollte andererseits die eigene Altersvorsorge, der eventuelle Eintritt eines Pflegefalles oder Verarmung bei dem Übergabevertrag nicht unberücksichtigt bleiben.

2. Steuerminderung durch Änderung des ehelichen Güterstandes

Bei der Beerbung von Ehegatten beeinflusst der Güterstand nicht nur die Höhe der gesetzlichen Erbteile, sondern insbesondere auch die der Pflichtteilsansprüche.

Nach § 5 ErbStG ist der Zugewinnausgleich erbschafts- und schenkungssteuerfrei. Darum empfiehlt es sich gerade bei wohlhabenderen Eheleuten, die meist im Güterstand der Gütertrennung leben, diese zugunsten der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Möchte man es dennoch bei der Gütertrennung belassen, so besteht die Alternative, dass die Ehegatten die Gütertrennung nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung, nicht aber durch Tod vereinbaren (=modizifierte Zugewinngemeinschaft). In Betracht kommt folgendes Formulierungsbeispiel:

"Wir wählen für unsere Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir schließen den Zugewinnausgleich für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung gegenseitig völlig aus und nehmen diese Vereinbarung gegenseitig an."

Die Wahl des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bringt folgende Vorteile:

a) Durch den Zugewinnausgleich vermehrt sich der Erbanteil des ärmeren Ehegatten um 1/4 des Nachlasses. Damit erbt dieser neben den Abkömmlingen 1/2, falls diese nicht existieren, neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Verstorbenen 3/4 des Nachlasses.

b) Gleichzeitig vermindert sich ein eventuell später drohender Pflichtteilsanspruch der Kinder.

c) Schließlich unterliegt der tatsächlich bestehende Zugewinnausgleich keiner Besteuerung.

Demgegenüber ist es in manchen Fällen aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten ratsam, die Zugewinngemeinschaft bereits zu Lebzeiten zu beenden. Dies zeigt folgendes Beispiel:

Der Ehemann hat während der Ehe ein Vermögen von 1 Million EUR erwirtschaftet. Will er einen Teil davon im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an seine Tochter möglichst steuerneutral übertragen, so hat er zwei Möglichkeiten:

- Er wendet seiner Frau den Betrag i.H.v. € 205.000,--zu (der keiner Steuer unterliegt), damit diese wiederum der Tochter den Freibetrag i.H.v. € 205.000,-- zukommen lässt.

Ferner wendet er der Tochter ebenfalls den Freibetrag in Höhe von € 205.000,-- zu.

Diese Art der Vermögensteilung zum Zwecke der Weitergabe an Kinder akzeptiert die Finanzverwaltung allerdings nur dann, wenn der zunächst beschenkte Ehegatte in seiner weiteren Verfügung frei bleibt. Dies hat allerdings für den Schenker den Nachteil, dass er sich der Weitergabe des Vermögens nicht sicher sein kann.

- Die erfolgreichere Variante wäre in diesem Fall, die Zugewinngemeinschaft bereits zu Lebzeiten schon zu beenden. Der Zugewinn in Höhe von hier € 500.000,-- flösse unversteuert der Ehegattin zu. Hiervon könnte sie im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtung den steuerfreien Betrag i.H.v. € 205.000,-- dem Kind zukommen lassen. Gleichzeitig wendet der Vater seiner Tochter ebenfalls den Freibetrag i.H.v. € 205.000,- zu.

Ein nicht zu verachtender Vorteil dieser Variante ist zudem, dass man hier den Todesfall des beschenkten Ehegatten mitbedacht hat. Denn stirbt im ersten Beispielsfall der ärmere Ehegatte früher, so kann eine Vermögensteilung nicht mehr stattfinden, so dass der Freibetrag der Tochter nur einmal zugute kommt.

3. Steuerminderung durch Übernahme der Erbschaftsteuer:

§ 10 Abs. 2 ErbStG bewirkt in den Fällen eine Steuerreduzierung, in denen die Schenkungssteuer vom Schenker oder von einem anderen Dritten übernommen wird.

Hierbei wir die Steuer zunächst so berechnet, als wenn der Beschenkte sie entrichten müsste. Anschließend wir diese Steuer mit dem Wert der Zuwendung addiert, um daraus die vom Schenker zu zahlende Steuer zu berechnen.

Folgendes Beispiel soll den Berechnungsmodus verdeutlichen:

Der reiche Onkel Dagobert will seinem Neffen Trick wegen dessen löblicher Dienste bei den Pfadfindern einen Betrag i.H.v. € 500.000,-- vermachen.


Vermächtniswert  € 500.000,00 
abzgl. Freibetrag, St-Klasse II  € 10.300,00 
ergibt einen steuerpfl. Erwerb von  € 489.700,00 
Steuer 22 %  € 107.734,00 
Nettoerwerb von Trick  € 392.266,00 

Gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG ist bei Übernahme der Erbschaftssteuer durch einen Dritten (in diesem Falle sein allein erbender Sohn Donald) von dem Betrag als Erwerb auszugehen, "der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs....mit der aus ihm errichteten Steuer ergibt"


Nettozuwendung  € 392.266  € 392.266 
abzgl. Freibetrag St-Klasse II  € 10.300   
ergibt einen steuerpfl. Erwerb von  € 381.966   
Steuer 22 %  € 84.032  + € 84.032 
Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG    € 476.298 
daraus Steuer des Dritten bei Steuersatz 22%    € 104.785 
Aufwand des Dagobert o. Übernahme der Steuer    € 500.000 
Gesamtaufwand des Dagobert bei Steuerübernahme
(€ 392.266+104.785) 
  € 496.564 
Steuerersparnis    € 2.949 

Die oben aufgezeigten Beispiele geben einen kurzen Überblick, zeigen auf, dass sich eine geschickte Nachfolgeplanung nach wie vor lohnt und zeigen dem Erblasser, dass Handlungsbedarf besteht. Weiterhin ist zu empfehlen, dass der Erblasser seine Nachfolgeregelung nicht über den Kopf aller Beteiligten hinwegbeschließt, um so später Erb- und Familienstreitigkeiten vermieden werden.


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