Substantiierungspflicht bei Mängel des Architektenwerkes

Anmerkungen zum BGH-Urteil VII ZR 407/01 vom 08.05.2003


Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Innenarchitekten, Schadensersatz we­gen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht.

Zwischen den Parteien gab es einen Architektenvertrag über die Planung und über die Führung der Bauaufsicht. Die Tragwerksplanung wurde separat ver­ge­ben. Nach Fertigstellung des Rohbaus gab es Mängel am Mauerwerk und Dach­stuhl. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wurden Kosten in Hö­he von 66.802,69 DM festgelegt. Die beiden Vorinstanzen, LG Koblenz und OLG Ko­blenz, haben die Klage jeweils abgewiesen. In der Revision wurde die Be­ru­fung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte abgewiesen, weil nach deren Meinung nicht detailliert ge­nug vor­ge­tra­gen wurde, welche Planung der Architekt im einzelnen vor­ge­se­hen ha­be und inwieweit diese nicht genehmigungsfähig oder lückenhaft ge­we­sen sei, nicht den Regeln der Technik oder den vertraglichen Vereinbarungen ent­spro­chen habe. Darüber hinaus seien die Kosten nicht substantiiert genug vor­ge­tra­gen.

Demgegenüber hat der BGH entschieden, daß es im Mängelprozeß ausreicht, wenn die Mangelerscheinungen, die aufgrund des Fehlers des Architekten ent­stan­den sein sollen, hinreichend genau bezeichnet werden. Ursachen müssen nicht vor­ge­tra­gen werden. Eine Einordnung in Planungs- oder Über­wa­chungs­feh­ler ist nicht gefordert.

Auch zu der Höhe der Kosten hat der BGH gesagt, daß die Man­gel­be­sei­ti­gungs­ko­sten nicht vorprozeßual durch ein Gutachten ermittelt werden müssen. Ei­ne Ko­sten­schät­zung würde genügen und im Bestreitensfalle könnte dann ein Sach­ver­stän­di­gen­be­weis erhoben werden.

Dieses Urteil ist wieder eine Stärkung der Bauherren, denen nicht zugemutet wird, die Ursachen der Mängel und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten im De­tail bereits vor Prozeß ermittelt zu haben. Die Ursache kann dann im Prozeß selbst ermittelt werden, ohne daß es ein unzulässiger Ausforschungsbeweis wird. In vielen Fällen können die Bauherren nämlich nur Mangelerscheinungen darstellen. Teure Vorab-Gutachten, die meist privat finanziert werden müssen, kön­nen sich viele Bauherren, gerade bei Erstellung eines Einfamilienhauses, nicht mehr leisten.


Rudolf Sebastian Heim


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