Überwachungspflichten eines Architekten

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 06.07.1999, 6 U 69/97, ist ein Architekt verpflichtet, auch einfache Isolationsarbeiten dann zu überwa­chen, wenn das Ergebnis dieser Arbeiten durch den weiteren Baufortschritt verdeckt wird.

In jenem Fall waren Kupferrohre im Rahmen von Heizungs- und Sanitärarbeiten nicht fachgerecht verlegt worden, weshalb es zu Schäden am Bauwerk kam. Der in Anspruch genommene Architekt hatte sich damit vertei­digt, er habe einfache Arbeiten auch im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung "nicht im Detail" überwachen müssen.

Demgegenüber führte das OLG Schleswig aus, dass der Architekt die Ge­währ dafür trage, dass das Gebäude nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt würde. Auch einfache handwerkliche Arbeiten seien von dieser Verpflichtung umfasst, insbesondere dann, wenn die Teilarbeiten nicht mehr kontrolliert werden könnten, weil durch den Baufortschritt eine nach­trägliche Kontrolle, - beispielsweise durch das Überdecken mit Fliesen -, nicht mehr möglich sei.


Ludwig Zürn


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