Unzureichende Hausordnungen

Wohnungseigentümergemeinschaften lassen sich immer wieder Ergänzungen der Hausordnung einfallen und beschließen diese in Wohnungsgeigentümerversammlungen, ohne über die rechtlichen Konsequenzen derartiger Hausordnungen genau nachzudenken und den Wortlaut genau zu überlegen.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.12.2001, 2 Z BR 156/01, ZMR 2002, 526, waren erneut mehrheitlich beschlossene ergänzende Regelungen in einer Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für nichtig befunden worden.

Im konkreten Fall war in der Hausordnung der Verwalter verpflichtet worden, "grobe Verstöße gegen die Hausordnung gerichtlich zu ahnden." Des weiteren war geregelt worden, dass der Schädiger, der die Hausordnung nicht einhält, "in vollem Umfange haftet."

Die Regelung, dass der Verwalter grobe Verstöße gegen die Hausordnung gerichtlich zu ahnden hat, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, wann ein grober Verstoß vorliegt und was unter einer "gerichtlichen Ahndung" im einzelnen zu verstehen sei.

Die weitere Regelung über die Haftung des Verursachers für Schäden verstößt gegen die Grundsätze des BGB zur Haftung für Verschulden. Die Klausel war so formuliert, dass das Verschuldensprinzip aufgehoben ist und eine verschuldensunabhängige Haftung der Wohnungseigentümer untereinander gelten soll, was unzulässig ist.

Im übrigen fehlt es hierbei an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil Änderungen des Gesetzes nur durch eine Vereinbarung der Wohnungsgeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 WEG möglich ist.


Ludwig Zürn


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