Die fortschreitende Technik sowie die immer günstiger werdenden Tarife führen zu einer stetig wachsenden Anzahl von Mobilfunknutzern. Neueren Schätzungen zur Folge ist bereits jeder vierte Bundesbürger Besitzer eines Handys. Eine flächendeckende und engmaschige Versorgung ist daher das Ziel der Mobilfunkunternehmen.
Derzeit bestehen bundesweit mehr als 40.000 Mobilfunk-Sendeanlagen und mit Einführung der neuen UMTS-Technologie wird mit einer Verdoppelung der Anlagen gerechnet. [1] Manche sehen sogar eine Zunahme von ca. 30.000 Basisstationen pro Netzbetreiber, so daß bei den derzeitigen sechs Netzbetreibern die Anzahl von Mobilfunk-Sendeanlagen auf 180.000 ansteigt. [2]
Wenig bekannt ist allerdings, daß die Freiheit der ständigen Erreichbarkeit teuer erkauft wird. Der Nachteil von Mobilfunktelefonen besteht nämlich darin, daß sie Hochfrequenzstrahlen in Körpernähe aussenden und bei einer Mobilfunk-Sendeanlage bzw. -Antenne es sogar zu einer dauernden Exposition des gesamten Körpers kommen kann. [3] Dies gilt auch für die neu eingeführten GSM- und UMTS-Systeme, da auch sie mit einer periodisch gepulsten Strahlung von ca. 217 Hz. arbeiten, wobei die UMTS-Systeme die Strahlung bei jedem Verbindungsaufbau senden. Die Basisstationen kommen sogar auf einen Strahlungsgrad von 1,73 kHz. [4]
Dementsprechend bedingt die rasch wachsende Anzahl von Mobilfunknutzern und der damit einhergehenden Sendern auch eine Zunahme von elektromagnetischen Feldern.
Die von Sendeanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder bewirken eine Überflutung von Hochfrequenzwellen, die zahlreiche biologische Störungen im Informationssystem der menschlichen Zellen verursachen. [5] Die gesundheitsbeeinträchtigenden Folge von Hochfrequenzstrahlen hat ihre Ursache darin, daß auch das körpereigene Informationssystem mit natürlichen elektromagnetischen Signalen arbeitet, jedoch dieser Prozeß auf einem wesentlich geringeren Energieniveau stattfindet.
Zur Begrenzung dieser Strahlenbelastung ist am 01.01.1997 die auf § 23 I BImSchG gestützte Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV, in Kraft getreten. [6]
Diese hat gemäß § 1 I Satz 2 BImSchV die Aufgabe, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu schützen.
§ 2 i.V.m. Anhang 1 BImSchV legt hierfür bestimmte Grenzwerte für die elektromagnetische Feldstärke fest, die nicht überschritten werden dürfen.
Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte entsprechen weitgehend denen der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991, die durch das Komitee 764 der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE) über die "Sicherheit in elektromagnetischen Feldern" ausgearbeitet wurden und im wesentlichen auf Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzvereinigung (IPRA) und der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) basieren. [7] Die DKE betont hierbei, daß der DIN-Entwurf den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik widerspiegele. [8] Auch die Strahlenschutzkommission zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk bezieht sich auf die Empfehlung der DKE. [9]
Auf der Grundlage dieser Norm wurden für die Bundesrepublik für den Mobilfunkbereich durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Grenzwerte für die Strahlungsleistungen von Mobilfunk-Sendeanlagen festgelegt. [10] Diese betragen derzeit für die Bereiche:
a) D-Netz: ca. 4,7 W/m² (entspricht 470.000 nW/cm²)
b) E-Netz: ca. 9,5 W/m² (entspricht 950.000 nW/cm²)
c) C-Netz: ca. 2,3 W/m² (entspricht 230.000 nW/cm²)
Neuerdings geraten die Mobilfunksendeanlagen immer öfter in das Kreuzfeuer der Kritik. Hintergrund hierfür ist die zunehmende Besorgnis, daß die aktuellen Grenzwerte zu hoch angesiedelt sind und daraus mögliche Gesundheitsschäden bei Personen im Einwirkungsbereich auftreten.
Deshalb ist zu fragen, ob die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte gemäß § 1 I Satz 2 BImSchV noch einen hinreichenden Schutz für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft bieten oder der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, diese durch eine erneute Festlegung erheblich zu reduzieren.
Die Nichtbeachtung dieser Grenzwerte und die Einführung einer eigenen tatrichterlichen Beurteilung kann durch die Gerichte nach Inkrafttreten der 26. BImSchV aufgrund ihrer Gebundenheit nach Art. 97 I HS 2 und Art. 20 III GG lediglich im Rahmen einer Verwerfung der Rechtsverordnung erfolgen, wenn diese nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb als nichtig anzusehen sind. [11]
Nichts desto trotz würde diese Vorgehensweise dem Ziel der 26. BImSchV nicht näher kommen, da durch die daraus resultierenden Einzelfallentscheidungen dem Grundsatz der Rechtssicherheit für alle Betroffenen nicht gedient wäre. Eine Rechtssicherheit kann nur dann entstehen, wenn die Richtwerte für alle Betroffenen gleichermaßen gelten. Dies kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der Gesetzgeber durch eine neue Grenzwertfestlegung tätig wird.
Die grundrechtliche Werteordnung verlangt vom Staat auch die vorbeugende Verhinderung von Grundrechtsverletzungen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzungen nicht vom Staat selbst, sondern von seiten des einzelnen drohen. [12] Dabei hat der Staat die Pflicht Grundrechtsgefährdungen entgegenzutreten, wenn die Grundrechtsverletzung, die sich aus der Grundrechtsgefährdung zu entwickeln droht, irreparabel ist. Eine Schutzpflicht des Staates leitet das BVerfG hauptsächlich aus Art. 2 II Satz 1 GG her. [13]
Darüber hinaus ist die Schutzpflicht des Staates in Art. 20 a GG verankert. Die Pflicht aus Art. 20 a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen enthält eine bindende verfassungsrechtliche Zielsetzung und ist daher als unmittelbar geltendes Recht anzusehen. [14]
Unter "natürlichen Lebensgrundlagen" i.S.d. Art 20 a GG wird die gesamte natürliche Umwelt des Menschen erfaßt. [15] Dies bedeutet, daß sämtliche Umweltbelastungen, so auch elektromagnetische Strahlenbelastungen bzw. Elektrosmog einen Eingriff in Art. 20 a GG darstellen. Dabei besteht die Pflicht aus Art. 20 a GG nicht nur Eingriffe in die Umwelt zu unterlassen, sondern auch Eingriffe von Privatpersonen durch Einschreiten entgegenzuwirken. [16] Ferner folgt aus dieser Norm die Pflicht des Staates zur Minimierung bzw. zum Unterlassen tatsächlicher Umweltbelastungen durch hoheitliches handeln, das heißt ein Handlungsauftrag an die Gesetzgebung und eine normative Richtlinie für die Ausfüllung dieses Handlungsauftrages. [17]
Schließlich besteht in diesem Zusammenhang auch eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers bei fortschreitenden Entwicklungen. Dies bedeutet, daß der Gesetzgeber die bereits existierenden Umweltschutzgesetze regelmäßig den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik anpassen muß. [18]
Die Entscheidung, wie diese Schutzpflichten zu erfüllen sind, hängt von vielen Faktoren ab, insb. von der Art, der Nähe und dem Ausmaß der drohenden Gefahr sowie von Art und Rang der beteiligten staatlichen und privaten Interessen und schließlich von den schon vorhandenen Regelungen und den bereits getroffenen Maßnahmen. [19]
Nach alledem setzt eine Schutz- und damit eine Handlungspflicht des Staates hinsichtlich einer neuen Grenzwertfestlegung voraus, daß die in der 26. BImSchV festgelegten Werte dem Ziel dieser Verordnung nicht gerecht werden und hieraus eine Grundrechtsgefährdung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i.S.d. § 1 I 2 BImSchV vorliegt.
1. Vereinbarkeit der 26. BImSchV mit Art. 2 II 1 und 20 a GG
Die in der 26. BImSchV festgelegten Werte könnten gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG verstoßen.
Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit ist sowohl die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn als auch im geistig-seelischen Bereich, [20] wobei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht erst bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern bereits bei einer Gesundheitsgefährdung vorliegt. [21]
Von einer Gesundheitsgefährdung trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu hoch liegen und daher für Personen, die elektromagnetischen Wellen ausgesetzt sind, eine Gesundheitsgefährdung vorliegt bzw. eine gesundheitsschädigende Auswirkung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wie bereits aufgezeigt, liegen die Grenzwerte für Mobilfunk-Sendeanlagen zwischen 230.000 und 950.000 nW/cm². Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen von einzelnen Gutachtern und Institutionen haben allerdings ergeben, daß mit einer Gesundheitsgefährdung schon bei wesentlich geringeren Strahlungswerten zu rechnen ist.
Daß es zu diesen Ergebnissen im Grenzwertbereich der 26. BImSchV kommen konnte, resultiert daraus, daß die Grenzwerte der DIN VDE 0848 Teil 2 lediglich auf der wissenschaftlichen Untersuchung bzgl. thermischer Auswirkungen [22] von Sendeleistungen auf den menschlichen Organismus basieren, jedoch Forschungen hinsichtlich athermischer Effekte [23] der hochfrequenten Strahlung nicht betrieben wurden und vorliegende Berichte keine Berücksichtigung fanden. [24] Dennoch wurden die Ergebnisse der allein thermischen Untersuchungen auf den Bereich der Ungefährlichkeit der elektromagnetischen Einflüsse erstreckt. [25] Zwar ist die Strahlenschutzkommission der Überzeugung, daß kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen einer Einwirkung von elektrischen oder magnetischen Feldern auf die Gesundheit besteht, [26] allerdings befürwortet auch sie angesichts der fehlenden Kenntnisse über die Wirkungsmechanismen, die Durchführung weiterer Forschungsarbeiten. [27]
In der Zwischenzeit wurden nun eine Vielzahl von Untersuchungen im athermischen Bereich durchgeführt, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Hochfrequenzstrahlen von Sendeanlagen in einem weitaus geringeren Grenzwertbereich attestieren. Dabei wurden unterschiedliche Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) wissenschaftlich nachgewiesen:
- Robert P. Liburdy und Koll. (1993) konnten beobachten, daß EMF unabhängig von der Melantoninkonzentration die krebshemmende Funktion des Hormons beeinträchtigt. Der Versuch konnte mehrfach reproduziert werden (Elektrosmog-Report (Es-Rep.), 2/99.
- Maria Feychting und Koll. (Institut für Umweltmedizin am Koarolinska Institut, Stockholm, 1998) fanden in einer epidemologischen Studie heraus, daß das Brustkrebsrisiko von Frauen mit positiven Östrogenstatus unter EMF-Belastung um das 7,4fache erhöht ist (Es-Rep., 2/99).
- Eine Untersuchung von Antonio Sastre und Koll. am Midwest Forschungsinstitut in Kansas City/ USA (1998) hat eine deutliche Verminderung der Herzfrequenzvariabilität unter EMF ergeben. Eine verminderte Herzfrequenzvariabilität führt zu einem erhöhten Risiko für schwere Herzrhythmusstörungen und den plötzlichen Herztod (ES-Rep., 11/98).
- Eine Studie der Neurologischen Klinik der Uni Freiburg (1998), die technisch und finanziell von der Telekom AG unterstützt wurde, ergab eine Erhöhung des Blutdrucks um 5 bis 19 mm Hg bei Benutzung eines Mobilfunktelefons. Psychische Beeinflussung wurde durch Blindversuche ausgeschlossen (Es-Rep., 4/98).
- Psychologen der Uni Gießen haben entdeckt, daß sich die Gehirnströme ändern, wenn schwache magnetische Impulse wie bei Blitzentladungen (heranziehende Gewitter) vorhanden sind. Die Gehirnströme ändern sich im Rhythmus der (simulierten) Blitze. Dieser Effekt tritt nach einigen Minuten ein und hält bis 15 Min. nach Ende des Experiments an (Es-Rep., 4/1998).
- Andere Untersuchungen von Wissenschaftlern haben folgende Auswirkungen bzw. Symptome bei Menschen im Einwirkungsbereich von Mobilfunkanlagen ergeben:
Schlafstörungen und chronische Müdigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergeßlichkeit, veränderte Reaktionen, nervöse Störungen, Depressionen, Herzrhytmusstörungen, erhöhter Blutdruck, Schwindel, Übelkeit, Juckreiz, Hautausschläge, DNS-Brüche und Chromosomenveränderungen, Gelenk- und Knochenschmerzen; Tinnitus; Empfindlichkeit gegen Metalle im Mund, Immunstörungen, vermehrte Durchlässigkeit der Blut-Hirn-Schranke und Krebsförderung. [28]
- Eine weitere Studie im Auftrag des bayrischen Umweltministeriums bestätigt den Mobil-funkeinfluß auf Mißbildungen, Fehlgeburten und Verhaltensstörungen bei Tieren, die sich auf Höfen in der Nähe von Mobilfunk-Stationen aufhalten. [29]
- In der Zwischenzeit reagierte auch die Bundesärztekammer und forderte vom Bundesrat für Strahlenschutz eine drastische Senkung der Grenzwerte. In der Ärztezeitung vom 04.10.2000 vertritt Professor Heyo Eckel, Vorsitzender des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit der Bundesärztekammer in einem Interview mit der Ärztezeitung, daß die Risiken elektromagnetischer Strahlungen vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Die Ärzteorganisation schloß sich der Salzburger Resolution an, in der aus Vorsorge die drastische Absenkung der bislang geltenden Grenzwerte gefordert wird. [30]
- Schließlich ist auch das Landgericht Frankfurt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Vorlage von Gutachten der Überzeugung gelangt, daß die von der Mobilfunk-Basis-Station ausgehenden hochfrequenten Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei Betroffenen in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden zu bewirken. [31]
Nach diesen wissenschaftlich anerkannten Untersuchungen und Gutachten ist auch bei Einhaltung der bereits existierenden Grenzwerte davon auszugehen, daß zumindest begründete Zweifel an der Unschädlichkeit der aktuellen Grenzwerthöhe bestehen und eine Gesundheitsschädigung nicht auszuschließen ist. Allein die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung stellt bereits eine Gesundheitsgefährdung dar, so daß mithin ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit i.S.v. Art. 2 II 1 GG zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Abwägung der gegenseitigen Interessen ist festzustellen, daß die Schaffung eines funktionierenden, flächendeckenden Mobilfunknetzes zur Sicherung der Telefonversorgung zwar zwischenzeitlich als öffentliches Interesse anerkannt ist, jedoch vom Rang her hinter dem höherwertigen Gut der Volksgesundheit anstehen muß.
Deshalb ist dem präventiven Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Vorrang vor kommerziellen Interessen zu gewähren und Grenzwerte als Vorsorgewerte vorzuschreiben.
Aus diesem Grunde ist der Gesetzgeber aus Art. 2 II 1 und Art. 20 a GG aufgefordert, durch eine erneute und erheblich niedrigere Grenzwertfestlegung die Richtwerte der Hochfrequenzstrahlungen von Mobilfunk-Sendeanlagen den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
2. 26. BImSchV unter zivilrechtlicher Würdigung
Das Erfordernis einer erneuten Grenzwertfestlegung kann auch aus zivilrechtlichen Normen, nämlich den §§ 906 I, 1004 I 2 und § 544 BGB hergeleitet werden. Dies resultiert daraus, daß diese Normen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkung von Hochfrequenzstrahlen im Widerspruch zur 26. BImSchV und damit zur Rechtsordnung stehen.
a) Vereinbarkeit der Grenzwerte mit den §§ 906 I, 1004 I 2 BGB.
Gemäß § 906 I BGB hat der Eigentümer eine Einwirkung auf sein Grundstück zu dulden, sofern diese sein Benutzungsrecht nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Beweislast, ob eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, trifft dabei den Einwirkenden. [32]
Eine unwesentliche Beeinträchtigung ist in den Fällen anzunehmen, in denen die Einwirkungen die gesetzlich vorgegebenen Richtwerte nicht überschreiten, § 906 I S.2 BGB.
Dabei bedeutet die Formulierung "in der Regel", daß im Einzelfall auch bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte unter bestimmten Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen kann. [33]
Die Feldstärken elektromagnetischer Felder von Mobilfunk-Sendeanlagen liegen erheblich unter den Grenzwerten der 26. BImSchV. Dies bedeutet jedoch nicht, daß in Fällen einer deutlichen Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 I BGB ausscheidet, denn von einer wesentlichen Immission ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, ohne daß es darauf ankommt, ob bereits konkrete Schäden eingetreten sind. [34] Darüber hinaus sind die Vorschriften über Grenz- und Richtwerte dann nicht maßgeblich, wenn sie nicht mehr den Stand der Wissenschaft und Technik widerspiegeln. [35]
Wie bereits ausgeführt, liegen zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen vor, wonach eine Gesundheitsschädigung durch die Strahlenbelastung von Mobilfunk-Sendeanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, so daß auch bei Einhaltung der aktuellen Grenzwerte mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist, mithin also eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung vorliegt. Demzufolge steht dem Eigentümer ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB zu.
Dies hat zur Folge, daß die Mobilfunkbetreiber trotz Einhaltung der Grenzwerte ständig Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüchen der Eigentümer ausgesetzt sind. Die Annahme einer "unwesentlichen Beeinträchtigung" i.S.d. § 906 I 2 BGB kann daher nur durch eine entsprechende Senkung der Grenzwerte der 26. BImSchV in Form einer neuen Festlegung bewirkt werden.
b) Vereinbarkeit der 26. BImSchV mit § 544 BGB
Das Bedürfnis einer neuen Grenzwertfestlegung ergibt sich zudem aus § 544 BGB.
Diese Vorschrift gibt dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht, wenn die Benutzung der Mieträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist.
Nicht erforderlich ist, daß die Gesundheitsgefährdung von den Räumen selbst ausgeht, sie kann auch von der unmittelbaren Umgebung ausgehen, wie z.B. Immissionen, die in die Wohnräume eindringen. [36] Ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Dabei ist der gegenwärtige Stand der Gesundheitslehre maßgebend, d.h., daß eine Gesundheitsgefährdung, die noch vor Jahren als nicht erheblich beurteilt wurde, nach neueren Erkenntnissen der Medizin nun als erheblich eingestuft werden kann. [37]
Demzufolge gewährt die Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht aus § 544 BGB, obwohl die Frequenzstrahlen der Sendeanlagen im Grenzbereich der 26. BImSchV liegen.
Dieser Widerspruch in der Rechtsordnung kann daher nur durch eine erneute und eine den neuen Erkenntnissen entsprechende Grenzwertanpassung behoben werden.
Es drängt sich die Frage auf, wie eine möglichst sachgerechte Lösung durch eine neue Grenzwertanpassung erreicht werden kann, um einen hinreichenden Schutz Gesundheitsschutz i.S.d. § 1 I 2 BImSchV zu gewährleisten.
Das Problem an einer neuen Grenzwertfestlegung besteht darin, daß noch keine langfristigen Studien zu chronischer Exposition im Niedrigdosisbereich existieren. Einerseits werden seitens der Wissenschaft biologische Effekte im Niedrigdosisbereich von elektromagnetischen Feldern von Sendeanlagen als wissenschaftlich gesichert betrachtet. Andererseits besteht noch ein erhebliches Wissens- und somit Forschungsdefizit betreffend deren negative biologische/gesundheitliche Langzeitauswirkungen auf den Menschen. Auch läßt sich hinsichtlich der nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung keine biologische Effektschwelle angeben, was eine neue Richtwertfestlegung erleichtern würde.
Dennoch ist die Bevölkerung weder ein Experimentierfeld, noch ist irgend jemand zur Duldung solcher Gefahren oder Schadenswahrscheinlichkeiten verpflichtet. Außerdem besteht für die Betroffenen keine Freiwilligkeit, sich solcher Strahlungen auszusetzen, da aufgrund der flächendeckend eingesetzten Netze, die zudem rund um die Uhr emittieren, keine Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Der grundrechtliche Auftrag des Staates zur Abwehr von Gefährdungen höchster Rechtsgüter erfordert eine Richtwertangabe zum vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Aus der Erfahrung von vielen Messungen der Baubiologie Maes1 und weiterer Baubiologen, sowie unter Mitarbeit von Instituten, Ärzten und Wissenschaftlern hat sich seit 1992 der "Standard der Baubiologischen Meßtechnik (SBM)" entwickelt, der als Folge daraus baubiologische Richtwerte für elektromagnetische Strahlungen definiert.
Dieser Standard mit den zugehörigen Richtwerten wird mittlerweile in Deutschland und international für die biologische Bewertung von Umweltbelastungen herangezogen.
Um eine gesundheitsgefährdende Auswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen nach SBM ein Richtwert von maximal 0,1 nW/cm² empfohlen. Zu derselben Empfehlung gelang auch die Salzburger Resolution zu Mobilfunk-Sendeanlagen.
Dies bedeutet, daß die Grenzwerte der 26. BImSchV im Bereich der elektromagnetischen Strahlung auf Sendeleistungen von nicht mehr als 0,1 nW/cm² zu reduzieren sind.
Das Ziel der 26. BimSchV die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor elektromagnetischen Strahlungen zu schützen, kann aufgrund neuerer wissenschaftliche Hinweise über die Auswirkungen von nicht-thermischen Strahlungen mit den dort angegebenen Grenzwerten nicht erreicht werden. Dies hat den Grund darin, daß bei Einführung der Grenzwerte die gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter Strahlungen nicht mit berücksichtigt wurden.
Die im Grundgesetz verankerte Schutzpflicht des Staates erfordert daher ein neues Tätigwerden des Gesetzgebers durch eine neue vorsorgliche Grenzwertanpassung in der 26. BImSchV.
Hinsichtlich der neuen Grenzwerte ist hierbei den Empfehlungen der Salzburger Resolution sowie der Baubiologie zu folgen, wonach die Strahlungsleistungen der Mobilfunksendeanlagen den Richtwert von 0,1 nW/cm² nicht überschreiten dürfen.
> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep
unter Mitarbeit von