Der Landtag von Baden-Württemberg hat auf seiner Sitzung am 29.10.2003 eine Änderung der Landesbauordnung beschlossen, die mit Wirkung vom 08.1.2003 in Kraft getreten ist (vgl. hierzu Gesetzblatt Baden-Württemberg 2003, 695). Durch diese Änderung wurde eine Novellierung des § 50 Nr. 30 LBO Baden-Württemberg beschlossen, wonach Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe verfahrensfrei sind. Gleichzeitig wurde beschlossen, daß die zugehörigen Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder die bauliche Änderung der Anlage ebenfalls verfahrensfrei ist.
Als Folge dieser Entscheidungen wurde in den letzten Wochen zunehmend beobachtet, daß Mobilfunkunternehmen ohne baurechtliche Genehmigung oder Anzeige gegenüber den Kommunen die Errichtung von Mobilfunkanlagen betreiben. In dieser Generalität erscheint jedoch dies nicht möglich.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach § 49 LBO die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung aller baulichen Anlagen grundsätzlich der Verfahrenspflicht unterfällt (vgl. hierzu Sauter, Kommentar LBO, 3. Auflage, § 50 Anm. 1). Von diesem Grundsatz hat jedoch § 50 LBO Maßnahmen aufgezählt, die verfahrensfrei sind und die damit keiner Baugenehmigung und keiner Kenntnisgabe nach § 51 LBO bedürfen. Dabei ist jedoch unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 5 darauf hinzuweisen, daß in allen Fällen, in denen auf eine präventive Kontrolle eines Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verzichtet wird, gleichwohl das materielle Baurecht wie auch alle sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts Anwendung finden, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln (vgl. hierzu Sauter a.a.O. § 50 Anm. 2). Darüber hinaus hat die Behörde unter Bezugnahme auf §§ 64, 65 LBO die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen worden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verfahrensfreiheit nur bei Einzelvorhaben gilt. Sind also beispielsweise mehrere Mobilfunkanlagen zur gleichen Zeit auf einem Gebäude zu errichten, die zwar jeweils unter 10 m (siehe unten) Höhe haben, sind sie unseres Erachtens nicht als Einzelvorhaben zu betrachten und damit liegt für sie keine Verfahrensfreiheit vor, sondern in diesem Fall eine Verfahrenspflichtigkeit. Auch wenn Einzelvorhaben unselbständige Teile von Gesamtvorhaben darstellen, die ihrerseits verfahrenspflichtig sind, erstreckt sich die Verfahrenspflicht auch auf sie, wenn sie nach der Konzeption des Bauherrn und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem verfahrenspflichtigen Gesamtvorhaben stehen.
Die Errichtung ist mit dem Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen oder Instandhalten gleichzusetzen (vgl. hierzu Sauter a.a.O. § 50 Anm. 6). Die Nutzungsänderung, also beispielsweise von einem Fernsprechumsetzer in eine Mobilfunkanlage dürfte jedoch nicht darunter fallen und insoweit ist auf die Bestimmung des § 50 Abs. 2 LBO zu verweisen.
Wie bereits oben dargestellt sind Antennenanlagen bis 10 m Höhe verfahrensfrei. Dabei ist nach unserer Meinung Bestandteil der Antenne nicht der die Antenne tragende Mast, es sei denn er hat selbst Antennenfunktion. Der Trägermast ist aber zweifellos Teil der Antennenanlage (so auch Sauter a.a.O. Anm. 106). Unter der Höhe ist dabei die Eigenhöhe zu verstehen, d. h. die größte über die Gesamtanlage gemessene Höhe, wobei die Höhe des Gebäudes, auf dem die Antennenanlage angebracht werden soll, nicht einbezogen werden darf. Mit Sauter bin ich der Meinung, daß die Gemeinden jedoch unter Anwendung besonderer Gestaltungssatzungen örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit von derartigen Antennenanlagen auf Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen erlassen können. Genauso bin ich der Meinung, daß Gemeinden das Errichten von Außenantennen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 9 BauGB in bestimmten Bereichen ausschließen können, so wie dies beispielsweise vor Jahren bereits über den Ausschluß von sogenannten großflächigen Handelsbetrieben geschah.
Im Gegensatz zu den bisweilen von Landesverwaltungen vorgetragenen Meinungen sind wir der Meinung, daß zu der Antennenanlage neben dem Masten und dem sogenannten Aufsetzer auch andere auf der Antenne angebrachten Vorrichtungen zählen, wobei es nicht auf die allgemeine Anschauung ankommt.
Neben der Höhe hat der Gesetzgeber auch noch den Brutto-Rauminhalt miteinbezogen. Während beispielsweise in Art. 63 BayGO von einem Rauminhalt bis zu 10 m³ gesprochen wurde, hat in Baden-Württemberg der Gesetzgeber die o. a. Lösung beschlossen:
Nach meiner Meinung wird dieser Brutto-Rauminhalt als Maßstab für die tatsächliche Größe eines Gebäudes verwendet, da für die Frage der Verfahrensfreiheit diese Größe wie auch das Erscheinungsbild des Gebäudes maßgebend sein soll (vgl. hierzu Sauter a.a.O. § 50 Anm. 17). Entscheidend sind für die Berechnung dieses Brutto-Rauminhalts die Außenmaße. Dabei ist jedoch eine andere Bewertung anzuwenden, wenn verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige Gesamtanlage bilden oder wenn die Vorschriften durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleine verfahrensfreie bauliche Anlagen umgangen werden soll (vgl. hierzu VGH in VBlBW 2001, 277 sowie Sauter a.a.O. Anm. 17).
Wie bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte (z. B. VGH Baden-Württemberg) entschieden haben, stellt eine Mobilfunkanlage eine bauliche Anlage und zwar eine gewerbliche Anlage dar.
Dies bedeutet, daß derartige Anlagen in reinen Wohngebieten im Sinne des § 3 BNVO nach wie vor unzulässig sind, es sei denn sie werden im Rahmen des § 31 BauGB im Wege der Befreiung ausdrücklich genehmigt, wobei meines Erachtens insoweit das Gesetz umgegangen werden würde und deshalb derartige Befreiungen grundsätzlich unzulässig sein dürften. Im Gegensatz zur bislang vertretenen Meinung bin ich auch der Ansicht, daß derartige Mobilfunkanlagen in allen allgemeinen Wohngebieten (WA) im Sinne des § 4 BNVO ebenfalls nicht zulässig sind, da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Wenn insoweit von den Betreibern immer wieder auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BNVO hingewiesen wird, wonach ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe auch in Wohngebieten zulässig sind, dann dürfte diese Meinung einer fundierten rechtlichen Betrachtung nicht stand halten, da entgegen dieser Meinung von Mobilfunkanlagen nach wie vor Störungen ausgehen, auch dann, wenn nach den Standortbescheinigungen der Regulierungsbehörde die entsprechenden Sicherheitsabstände eingehalten werden. Wenn insoweit immer wieder auf die Bestimmungen der 26. BImSchV hingewiesen wird, dann ist erneut zu betonen, daß in dieser Verordnung lediglich die sogenannten thermischen Wirkungen aufgeführt sind und die dort genannten Grenzwerte die sogenannten athermischen Wirkungen nicht beinhalten, obgleich auch von den Mobilfunkbetreibern die Existenz derartiger athermischer Wirkungen zwischenzeitlich akzeptiert wird (vgl. hierzu Wahlfels in NVwZ 2003, 654).
Weiterhin strittig ist, ob aufgrund der Verfahrensfreiheit nunmehr auch in sogenannten unbeplanten Innenbereichen im Sinne des § 34 BauGB Mobilfunkanlagen verfahrensfrei sind, wenn die Eigenart der näheren Umgebung Wohnen ausschließlich oder mehrheitlich begründet. Im Gegensatz zur bisweilen geltend gemachten Meinung bin ich hier der Ansicht, daß nach wie vor Mobilfunkanlagen im unbeplanten wohnungsgeprägten Innenbereich grob unzulässig sind.
Da die Behörde auch weiterhin die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen hat, kann sie auch weiterhin trotz Verfahrensfreiheit in begründeten Fällen die Vorlage der Unterlagen (z. B. über die Höhe) verlangen, insbesondere wenn ein Betreiber die Vorgaben der Vereinbarung von 2001 nicht einhält.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß aus der Sicht der Betreiber sicherlich wie auch in anderen Bundesländern die Novellierung der Landesbauordnung Vorteile bei der Ansiedlung bzw. Errichtung neuer Mobilfunkanlagen brachte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, daß trotz dieser Verfahrensfreiheit nach wie vor die Mobilfunkbetreiber gehalten sind, mit den Kommunen in Kontrakt zu treten, um eventuelle Standorte auszuloten, wobei im Gegensatz zu der bisweilen vertretenen Meinung die Kommunen aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 2001 nicht die Möglichkeit haben, die Ansiedlung zu verhindern. Wenn Kommunen die Ansiedlung von Mobilfunkanlagen in bestimmten Bereichen verhindern wollen, bedarf es meines Erachtens eines Aufstellungsbeschlusses bzw. einer Veränderungssperre (vgl. hierzu Kniep in DWW 2000, 322 ff und 2002, 198 f).
> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep