Verjährung bei Schadensersatz

Leitsätze:

1. Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung;

2. Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB

BGH XII ZR 223/01, Urteil vom 12.05.2004

Der BGH setzt vorliegend seine Entscheidung vom 09.02.2000, XII ZR 202/97, BGHZ 107, 179 ff. fort, wonach die Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung erst mit dessen Entstehung beginnt. Überdies wird die Verjährung analog § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt, wenn zwischen den Parteien über den Erfüllungsanspruch noch verhandelt wird.

Vorliegend hatte die Mieterin im Verlaufe der Verhandlungen mitgeteilt, dass die Berechtigung der geforderten Renovierungsarbeiten derzeit "noch geprüft" werde. Beim Übergabetermin war sodann von seiten der Mieterin angegeben worden, dass eine abschließende Stellungnahme "noch nicht" erfolgen könne. Daher ging der BGH davon aus, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien bis zum Ablauf der regulären Verjährungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgeschlossen waren und dass der Verjährungseinwand nicht greift.

Praxistipp:

Der Mieter-Anwalt sollte niemals offen lassen, ob er der Forderung nach Erfüllungsansprüchen, insbesondere Renovierungsarbeiten, nachkommt oder nicht, weil er hierdurch eine Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen kann. Klare Aussagen können insoweit vorteilhafter sein.


Ludwig Zürn


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