Vermögenseinbuße durch Mobilfunkantenne?

Wenig Verantwortung gegenüber dem privaten Eigentum zeigt der umstrittene Auf­bau der Mobilfunkantennen in der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl die vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studien über etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Nähe von Mo­bil­funk­ba­sis­sta­tio­nen erst im Jahre 2003, die von der Bundesregierung in Auftrag ge­ge­be­nen Gutachten erst im Jahre 2005 vorliegen sollen, geht der Aufbau des Mo­bil­fun­knet­zes unverändert weiter; Experten gehen von einem Endausbau von 100 bis 140.000 Masten aus. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem Ver­fah­ren über eine Verfassungsbeschwerde am 28.02.2002 (Az. 1 BVR 1676/01) in einer 3-Richter-Entscheidung die Verfassungsbeschwerde bezüglich der staat­li­chen Schutzpflicht nicht angenommen und dabei u. a. zum Ausdruck ge­bracht, daß keine gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die den Grenz­wer­ten für Hochfrequenzanlagen zugrundeliegende Risikoeinschätzung auf­grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte. Diese Ent­schei­dung ist nicht unumstritten, zumal in anderen europäischen Ländern be­reits niedrigere Grenzwerte festgelegt sind, als in der Bundesrepublik. Der VGH Baden-Württemberg hat im übrigen vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, daß das Mobilfunknetz bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung zu be­ur­tei­len ist (vgl. Az. 8 S 2748/01). Dies bedeutet, daß derartige gewerblich be­trie­be­ne Mobilfunknetze grundsätzlich nicht in reinen Wohngebieten (WR) und in all­ge­mei­nen Wohngebieten (WA) zulässig sind. Die Vereinbarung vom 09.07.2001, wonach sich die Netzbetreiber zur Kooperation mit Kommunen ver­pflich­tet haben, beinhaltet nur die Beteiligung der kommunalen Ebene bei der Neuerrichtung von Mobilfunkantennen, ohne jedoch den Kommunen ein Kla­ge­recht zuzubilligen. Diese Vereinbarung beinhaltet nur eine In­for­ma­ti­ons­pflicht.

Nunmehr haben im Rahmen des WEG-Rechtes vor kurzem mehrere Ober­lan­des­ge­rich­te sich mit der Frage der Bedeutung von Mobilfunkantennen im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt (vgl. hierzu OLG Hamm in NZM 2002, 456 und BayObLG in NZM 2002, 441 f). Dabei hat das OLG Hamm u. a. klar zum Ausdruck gebracht, daß unter Beachtung des Maßstabes des § 14 Nr. 1 WEG einem Wohnungseigentümer es nicht zugemutet werden kann, bis zu ei­nem ungewissen Abschluß von Forschungen den Betrieb einer solchen Mo­bil­fun­kan­la­ge in unmittelbarer Nähe seiner Wohnräume zu dulden und auf diese Wei­se praktisch zum Versuchsobjekt solcher Untersuchungen zu werden.

Vor kurzem hat nun die v. Medinger-Umfrage (München) wichtige Aufschlüsse über den Ein­fluß von Sendemasten auf das Käuferverhalten ergeben. Die an­ge­spro­che­nen Makler haben übermittelt, daß sie die Erfahrung gemacht hätten, wonach Sen­de­ma­sten, die in einem Umkreis von 100 m zur Immobilie stehen, ver­kaufs­hem­mend wirken. Makler, die in der Vergangenheit versuchten, solche Im­mo­bi­lien in der Nähe von Sendemasten zu verkaufen, haben teilweise Wert­min­de­run­gen von 5 bis 50 % feststellen müssen. Entscheidender Faktor sei die tat­säch­li­che Entfernung des Sendemastes zur verkaufenden Immobilie.

Dabei kön­ne ein Sendemast vis a vis dem Schlafzimmer des zu verkaufenden Ob­jekts sich ganz schnell nicht nur verkaufshemmend, sondern als ver­kaufs­hin­dernd auswirken. Ein Aspekt sei, daß oftmals bereits im Vorfeld bei Be­sich­ti­gun­gen fest­ge­stellt wurde, daß sich das Gebäude in unmittelbarer Nähe einer Sen­de­an­la­ge be­fin­det, so daß es dann überhaupt nicht mehr zu einer Kaufpreissenkung oder Miet­min­de­rung komme, sondern aufgrund der gesundheitlichen Bedenken die Immobilie als un­ver­käuf­lich gelte.

Auch in Baden-Württemberg sind gegenwärtig bei verschiedenen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und Zivilgerichten wegen der Nähe von Mobilfunkanlagen Rechtsstreite an­hän­gig und man darf gespannt sein, wie diese Urteile ausfallen werden. Weiter wird von Interesse sein, ob die Kommunen, falls die Mobilfunkanbieter sich nicht an die Vorschläge der Kom­mu­nen bezüglich des Standortes halten, von der Mög­lich­keit des § 1 Abs. 9 BauN­VO Gebrauch machen und gegebenenfalls für be­stimm­te Gebiete festlegen, daß dort aus städtebaulichen Gründen keine Mo­bil­fun­kan­ten­nen installiert werden dürfen.


> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep


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