Verzicht auf Kündigungsrecht bindet den Mieter

Der befristete Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist auch nach der Mietrechtsreform wirksam.
(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03

Der BGH hat ein Machtwort in dem seit der Reform des Mietrechts anhaltenden Streit darüber gesprochen, ob Mieter und Vermieter wirksam auf das Recht zur ordentlichen Kündigung befristet verzichten können. Vorliegend war im Mietvertrag handschriftlich festgehalten worden ,daß die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichten.

Während die Vorinstanzen noch von einer Unwirksamkeit des befristeten Ausschlusses des Kündigungsrechts wegen Verstoßes gegen § 573 c Abs.4 und § 575 BGB ausgingen, hält der BGH einen individualvertraglichen Ausschluß für zulässig. Weder würden hierdurch die gesetzlichen Kündigungsfristen, noch würde ein unzulässiger Zeitmietvertrag geschaffen werden. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit des befristeten Kündigungsverzichts ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf gesehen und gebilligt. Der Mieter, der sich dennoch vom Vertrag lösen wolle, könne Nachmieter stellen und dadurch die finanziellen Folgen mildern.

Nachdem der Gesetzgeber bereits auf die Entscheidung des BGH zur Geltung der "vereinbarten" Kündigungsfristen reagiert (BGH vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02) und durch AGB "vereinbarte" Kündigungsfristen nicht mehr zulassen will (Referentenentwurf des BMJ vom 02.02.2004) muß damit gerechnet werden, daß auch die vorliegende Entscheidung gesetzgeberische Maßnahmen nach sich zieht.


Ludwig Zürn


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