Das seit Anfang Januar geltende Betreuungsrechtsänderungsgesetz gibt nun allen die Möglichkeit, seine eigene Bestimmung auch nach Eintreten einer psychischen Krankheit, körperliche oder geistige Behinderung oder gar Altersdemenz weiterhin aufrecht zu erhalten und sich nicht zu einem Werkzeug von dritten Personen zu machen.
Nach bisheriger Rechtslage oblag es allein in der Hand des Staates, das heißt Richters, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit für den Bedürftigen einen Betreuer zu bestellen. Die Folge bzw. das Risiko hiervon war und ist, dass der Betreuer die weitere Lebensführung des Bedürftigen in die Hand nimmt und dies beim Bedürftigen zu einer nicht unerheblichen Minderung der Lebensqualität führt. Denn nicht nur Entscheidungen im alltäglichen rechtsgeschäftlichen Bereich, sondern auch bei Fragen im gesundheitlichen Bereich bleiben bei einer derartigen Betreuung meist im Verantwortungsbereich des Betreuers, der gerade oftmals den Willen des Bedürftigen nicht ermitteln kann und daher für ihn nach seinen eigenen Kriterien entscheidet.
Das Gesetz gibt nun die Möglichkeit, dass der Bedürftige vor seiner Geschäftsunfähigkeit einen Bevollmächtigten aussucht, der im Ernstfall seine Angelegenheiten regelt.
Somit eröffnet das Gesetzt nun zwei Möglichkeiten der Vorsorge:
1. den privaten Weg in Form aller Arten von Vollmachten und
2. den vormundschaftsgerichtlich kontrollierten Weg durch eine Betreuungsverfügung.
Die Vorsorgevollmacht stellt dabei eine auf Selbstbestimmung begründete Bevollmächtigung einer Vertrauensperson dar. Das heißt, drin wird eine oder werden mehrere Personen des Vertrauens bestimmt, die bereit sind im Bedarfsfall für den Vollmachtgeber zu handeln. Dabei kann der Vollmachtgeber nach seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen Bestimmungen und Anweisungen festlegen, an die sich die Bevollmächtigten zu halten haben. Zu unterscheiden ist sie allerdings von der sog. Patientenverfügung, die den Willen des Geschäftsunfähigen im Falle einer ärztlichen Behandlung im voraus festlegt. Dennoch hat auch die Vertrauensperson sich an die vom Bedürftigen erstellte Patientenverfügung zu halten.
Da die Vollmacht unter der Bedingung der Geschäftsunfähigkeit steht (nämlich keine eigene Entscheidungsmöglichkeit aufgrund einer seelischen oder geistigen Erkrankung), wird sie auch erst mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit wirksam.
Um diese festzustellen, wird generell die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen, die im Vertrag aufgenommen wird.
Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner Schriftform. Diese ist allerdings in den Fällen erforderlich, wenn der Bevollmächtigte ebenfalls über bestimmte freiheitseinschränkende Maßnahmen, wie z.B. die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, Bettfixation und Medikamentenvergabe und der gleichen entscheiden soll. Ferner wird in Fällen von Grundstücksübertragungen oder deren Belastungen sowie zur Darlehensaufnahme und der gleichen die notarielle Beurkundung der Vollmacht verlangt.
Um einen möglichen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern, empfiehlt es sich zudem bestimmte Kontroll- oder Widerrufsrechte für einen Dritten oder gar die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter einzuräumen. Letzterer hat allerdings den Nachteil, dass mehrere Bevollmächtigte bei unterschiedlicher Meinung die Wahrnehmung der Interessen des Bedürftigen gefährden können.
Wesentliches zur Patientenverfügung:
Diese erlangt nur dann ihre Wirksamkeit, wenn der Hilfsbedürftige selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. In einem solchen Fall entscheidet dann der Bevollmächtigte oder der vom Gericht bestellte Betreuer.
In besonderen eilbedürftigen Maßnahmen, in denen kein Bevollmächtigter oder Betreuer besteht, entscheidet der Arzt bzgl. der Behandlung nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, sofern dieser sich selbst nicht mehr äußern kann.
Da oft weder der Betreuer noch der Bevollmächtigte diesen Willen kennt, empfiehlt es sich eine Patientenverfügung zu errichten, in dem die Vorstellungen des Bedürftigen über die medizinische Behandlung aufgezeichnet sind.
Aus dem oben gesagten lässt sich somit schlussfolgern, dass sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung zunehmend, und zwar auch bei jüngeren Personen Bedeutung erlangt. Diese Institution verschafft somit dem später Bedürftigen im Voraus die Möglichkeit, eventuell künftig eintretende Fragen bereits jetzt im geistig unbeeinträchtigten Zustand zu lösen und ihm hierdurch eine Rechtssicherheit zu gewähren.