WEG-Verwalter darf jetzt als Makler dazuverdienen

In einem Urteil vom 13.03.2003 entschied der BGH (Az: III ZR 299/02) den in der Rechtsprechung sehr umstrittenen Fall, ob ein Verwalter von Wohnungseigentum berechtigt ist, Wohnungen oder Geschäftsräume aus dem von ihm verwalteten Wohnungseigentum zu vermitteln und hierfür Maklercourtage zu verlangen, zu Gunsten der Verwalter.

Bislang war ein großer Teil der Rechtsprechung - auch Amtsgericht und Landgericht Heilbronn (5 C 3373/98, ZMR 1998, 40) - der Auffassung daß WEG-Verwalter auch dann, wenn sie eigens eine Maklerfirma gegründet hatten, die mit der Verwaltungsfirma eng verknüpft war, unter das Verbot von § 2 Abs.2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes fällt. Dies hatte zur Folge, daß der makelnde Verwalter kein Maklerhonorar verlangen konnte.

Durch die jetzt vorliegende Entscheidung des BGH wird dem Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums gestattet, künftig Maklerlohn zu verlangen, wenn der Verwalter nicht auch das Sondereigentum mit verwaltete, sog. Mietsonderverwaltung.

Durch diese Entscheidung werden die ohnehin mit der Flaute am Immoblienmarkt konfrontierten Makler künftig weitere Konkurrenz bekommen. Andererseits brauchen Makler künftig keine Scheu mehr zu haben, sich mit einer Ausweitung ihrer Tätigkeit in Richtung WEG-Verwaltung zu befassen.


Ludwig Zürn


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