Weiterhaftung des zahlungsunfähigen Mieters

Kündigt ein Vermieter einen Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos, so ist der Mieter verpflichtet, weiterhin Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen, nachdem der Mieter schadenersatzpflichtig ist. Dieser Schadenersatz umfasst den vollständigen Gewinn, den der Vermieter bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte. Der Vermieter ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn die zur fristlosen Kündigung führende Vertragsverletzung nicht eingetreten wäre und wenn der Mietvertrag Fortbestand gehabt hätte.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.01.2001, 10 U 152/99, ist diese Rechtsprechung auch auf den Fall auszudehnen, in welchem auch bei einem auf Zeit abgeschlossenen Mietvertrag ein neuer Mieter wegen Zahlungsunfähigkeit des vorherigen Mieters in den Mietvertrag eintritt und zahlungsunfähig wird. Allerdings sei der Vermieter im Rahmen seiner Scha­densminderungspflicht verpflichtet, für eine Anschlussvermietung Sorge zu tragen. Bis zum Eintritt eines Nachfolgemieters in den Mietvertrag sei der Vertragsbrüchige Erstmieter immer noch zum Schadenersatz verpflichtet.

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