Nach der Entscheidung des BGH vom 21.12.2000, VII ZR 102/98, führen Vereinbarungen über eine Steuerhinterziehung nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungstellung bezahlt werden soll, führe noch nicht die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt herbei. Gewährleistungsrechte bleiben also erhalten. Nur dann, wenn ein Vertrag ausschließlich eine Steuerhinterziehung zum Hauptzweck hat, ist ein Vertrag nichtig, mit der Folge, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen kann.