Wirksamkeit eines Architektenvertrages bei Schwarzgeldabrede

Nach der Entscheidung des BGH vom 21.12.2000, VII ZR 102/98, führen Vereinbarungen über eine Steuerhinterziehung nicht zur Nichtigkeit des Ver­trages. Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rech­nungstellung bezahlt werden soll, führe noch nicht die Nichtigkeit des Vertra­ges insgesamt herbei. Gewährleistungsrechte bleiben also erhalten. Nur dann, wenn ein Vertrag ausschließlich eine Steuerhinterziehung zum Haupt­zweck hat, ist ein Vertrag nichtig, mit der Folge, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen kann.


Ludwig Zürn


^ Seitenanfang

Rechtsanwälte



Gerhard Fichter


Ludwig Zürn


Dietmar Muth


Sabine Oßwald


Rudolf Sebastian Heim


Christina Fichter