Zuständigkeit des OLG für Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts

Leitsatz:

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe B GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.

(BGH VIII, ZB 30/03, Beschluss vom 15.07.2003)

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, die von Parteien eingelegt werden, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe B GVG bei den Oberlandesgerichten eingelegt werden müssen.

Vorliegend war Berufung beim Landgericht gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt worden. Das Landgericht hatte die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen hatte sich der Kläger und Berufungsführer mit der Rechtsbeschwerde gewendet. Der BGH stellt klar, dass § 119 GVG auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung findet. § 29 h ZPO regele nur die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz, besage aber nichts zu der in § 119 GVG geregelten funktionellen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. Soweit § 119 GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien verweise, solle damit nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Fälle beschränkt werden, in denen in erster Instanz der allgemeine Gerichtsstand gilt.

Dem Berufungskläger half auch kein Hinweis darauf, dass vorliegend § 36 ZPO analog anzuwenden wäre mit der Folge, dass eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hätte herbeigeführt werden müssen. Mithin liegt ein Haftungsfall für den Anwalt vor, welcher die Berufung beim unzuständigen Gericht eingelegt hatte.


Ludwig Zürn


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